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Allgemeine Geschäfts

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der ES. Dachsysteme GmbH
Stand: 01.01.2023 

01. Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

02. Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag

Von diesen AGB oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche, die von Verkäufern, Zustellern, Monteuren abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde. Bei unseren Angeboten samt allen Unterlagen sind die branchenüblichen Toleranzen zu berücksichtigen. Konstruktionsbedingte Änderungen bleiben vorbehalten.

 

Von uns erstellte Angebote verstehen sich stets freibleibend.

 

Unsere Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der vom Kunden übermittelten Informationen.

 

Jeder Auftrag bedarf zum Vertragsabschluss einer Auftragsbestätigung. Das Absenden oder Übergeben der vom Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls den Vertrags-abschluss. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist, ab Zugang des Angebotes daran gebunden. Die Auftragsbestätigung ist vom Auftraggeber zu kontrollieren und gilt als genehmigt, sofern nicht binnen 48 Stunden eine Rückmeldung vom Auftraggeber erfolgt.

 

Von uns erstellte Kostenvoranschläge sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung unverbindlich und entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird dem Kunden gutgeschrieben, wenn aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

03. Preise

Alle von uns genannten , sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc., verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.

04. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware zu bezahlen. Unsere Rechnungen sind ab Warenübernahme zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skonto-vereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf unserem Geschäftskonto als geleistet.

 

Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% per anno zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten.

05. Vertragsrücktritt

Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch bei Annahmeverzug (Pkt. 7) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

 

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag zurückzutreten.

 

Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 30% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

06. Mahn- und Inkassospesen

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 10,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,00 zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, z.B. die tarifmäßigen Kosten eines Rechtsanwaltes.

07. Lieferung, Transport, Annahmeverzug

Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Zahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten sowie Naturmaßaufnahmen werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.

 

 Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, die Ware entweder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Unternehmer einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

08. Lieferfristen und Termine

Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist vorbehalten.

 

Sind wir durch höhere Gewalt, mangelnde Transportmöglichkeit, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Schlechtwetter, Pandemie, Epidemie oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die trotz vernünftigerweise zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten, gleich, ob sie in unserem Betrieb oder bei unseren Lieferanten eintreten, an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen gehindert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, sowie eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung, wenn wir die Behinderung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden.

 

Vereinbarte Lieferfristen werden nach Möglichkeit nicht überschritten, doch entbinden uns die in Punkt 8. angeführten unvorhergesehenen Ereignisse von der rechtzeitigen Erfüllung ohne Einschränkung unseres Rechtes auf Nachlieferung sowie von allen aus verzögerten oder nicht durchgeführten Lieferungen etwa abzuleitenden Ansprüchen auf Schadenersatz, Gewinnentgang oder Verzugsstrafe.

09. Gefahrenübergang

Bei Abholung der Ware durch den Kunden geht die Gefahr mit Übergabe an den Kunden bzw. seinen Transporteur auf diesen über. Transportschäden jeder Art gehen nach diesem Zeitpunkt somit stets zu Lasten des Übernehmers.

 

Bei Lieferung frei Haus/Baustelle erfolgt der Übergang der Gefahr, sobald die Ware den Bestimmungsort erreicht hat. Das Abladen erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden.

 

Bei Lieferung frei Haus/Baustelle ist der Kunde verpflichtet, die Ware persönlich oder durch beauftragte Personen zu übernehmen. Ist der Kunde nicht anwesend, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Kunden abzuladen und mit der Wirkung der Vertragserfüllung zurückzulassen.

 

Wir übernehmen keine Haftung für die Beschaffenheit des Abstellplatzes.

 

Bei Annahmeverzug des Kunden bewirkt das Anbieten der Übergabe der Ware den Gefahrenübergang auf den Kunden.

10. Lieferfrist

Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.

 

Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis zu zwei Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

 

Bei Ereignissen, die zu einer Beeinträchtigung der Liefermöglichkeiten führen, wie z.B. Lieferverzug unserer Vorlieferanten, Streiks, Katastrophen etc., sind wir berechtigt, die Lieferfristen um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, ohne dass dem Kunden dadurch ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Schadenersatz zusteht. Sollte eine Lieferung aus solchen Gründen unmöglich werden, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten, ohne dass dem Kunden daraus Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz entstehen.

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in 8075 Hart bei Graz. 

12. Geringfügige Leistungsänderungen

Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt und die Bearbeitung gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen. Produktions- und materialbedingte Erscheinungen. Diese sind technisch nicht vermeidbar und gelten vorweg als vom Kunden genehmigt und stellen demnach auch keinen Mangel dar.

13. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nur auf eine den österreichischen und EU rechtlichen Normvorschriften entsprechende Qualität. Wir leisten nur Gewähr, wenn der Kunde die im Zusammenhang mit unseren Produkten gültigen Vorschriften und Normen, wie z.B. ÖNORMEN, DIN-Normen und EN-Normen einhält.

 

Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.

 

Den Kunden trifft stets die Beweislast dafür, dass der Mangel bei Übergabe bereits vorhanden war. Wir sind berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten an den Kunden abzutreten. Mit dieser Abtretung werden wir von unserer Gewährleistungsverpflichtung befreit.

 

Die Ware ist nach der Ablieferung vom Kunden oder seinem Vertreter vollständig (nicht nur stichprobenhaft), unverzüglich und sorgfältig zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Tagen ab Lieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Ein Transportschaden ist sofort bei bzw. nach der Ablieferung zu rügen, widrigenfalls die Ware als genehmigt gilt. Die Beweislast, dass der Mangel bereits vor Übergabe vorhanden war, trifft den Kunden. Sonstige, auch verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.

 

Überdies ist jede Mängelrüge jedenfalls noch vor einer weiteren Verwendung der gelieferten Ware vorzunehmen. Sollte dies nicht erfolgen, verstößt der Kunde gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht und haften wir dies falls auch im Fall einer grob fahrlässigen falschen oder mangelhaften Lieferung nicht für die Kosten, die durch die Verwendung von offensichtlich mangelhafter Ware entstehen (siehe auch Mangelfolge-schaden unten Pkt. 13).

14. Schadenersatz

Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

Von uns mit Kunden abgeschlossene Vereinbarungen entfalten Schutzwirkungen ausschließlich zugunsten der jeweiligen Vertragsparteien. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Verdienstentgang, sonstige Vermögensschäden, Zinsschäden, etc. ist ausgeschlossen. Eine Haftung für mittelbare Schäden besteht unsererseits nicht.

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware vor Einbau oder weiteren Verwendung zu untersuchen und Mängel zu rügen. Bei Verwendung offenbar mangelhafter Ware ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen.

 

Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

 

Schadenersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die absolute Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt zehn Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

15. Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

16. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

Alle Waren und Sachen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

 

Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

 

Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen verarbeitet oder bearbeitet, erwirbt er dadurch nicht Eigentum daran. Wir erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung.

 

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.

 

Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

17. Forderungsabtretungen, Aufrechnungsverbot

Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten.

 

Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

 

Der Kunde kann mit seinen Forderungen, insbesondere aus Warenlieferungen, nur dann gegen unsere Forderungen aufrechnen, wenn wir diese Forderungen ausdrücklich schriftlich anerkannt haben und sie fällig sind.

18. Zurückbehaltung

Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

19. Terminverlust

Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden

20. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens in 8055 Graz sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

21. Datenschutz, Adressänderung und Urheberrecht

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

 

Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

 

Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

22. Garantie 

Eine allfällige Garantie unsererseits auf die Mängelfreiheit der Produkte bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Eine von uns gewährte Garantie erlischt, wenn Behandlungs-, Verarbeitungs- oder Pflege-Vorschriften nicht eingehalten werden.

23. Salvatorische Klausel, KSchG

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilwiese ungültig oder undurchführbar sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, deren Inhalt der unwirksamen möglichst nahe kommt. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) nur, soweit ihnen nicht zwingende Regelungen des KSchG entgegenstehen.

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